Parteistellung der Gemeinde
Auf Grund des AVG kommen der Gemeinde alle jene Rechte zu, die sonst einer Partei zukommen; es sind dies beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör, Berufung, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens , Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Geltendmachung der Entscheidungspflicht.

Keine Parteistellung genießt die Gemeinde im Verfahren zur Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (durch Verordnung) an eine staatliche Behörde (gemäß § 58 Abs. 4) und im Verordnungsprüfungsverfahren (§ 89).

Das Organ, das die Rechte der Gemeinde als Partei wahrzunehmen hat, ist der Bürgermeister. Er ist diesbezüglich an die Beschlüsse des Gemeinderates als des grundsätzlich willensbildenden Organes der Gemeinde und an jene des Gemeindevorstandes gebunden.