Nichtigerklärung von Beschlüssen des Gemeinderats
Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der folgenden Bestimmungen zustandegekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.

Es können sämtliche Beschlüsse des Gemeinderats als nichtig erklärt werden und zwar - abgesehen von auf Grund verfahrensrechtlicher Bestimmungen ergangener Entscheidungen - Beschlüsse jedweden Inhaltes, insbesondere:

  • Gemeindevoranschlag,
  • Rechnungsabschluß,
  • Wahl des Bürgermeisters
  • Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes,
  • Mißtrauensvotum,
  • Selbstauflösung des Gemeinderates.

Rechtswirkungen der Nichtigerklärung
Die Rechtswirkung der Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses besteht darin, dass dieser für die Zukunft nicht mehr besteht, dass aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben.
Allerdings bewirkt die Nichtigerklärung eines "konstitutiven" (also rechtsbegründenden) Bescheides (zB. eine Baubewilligung), dass die Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides wegfallen, d.h., es wird jene Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Erlassung des Bescheides geherrscht hatte.

Verpflichtung zur Nichtigerklärung
Die Nichtigerklärung steht nicht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, sondern sie hat die Verpflichtung, bei schwerwiegender Verletzung der Formvorschriften beim Zustandekommen von Beschlüssen im Bereich der Willensbildung oder in der Vorsitzführung solche Akte für nichtig zu erklären.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen um die inhaltliche Prüfung des betreffenden Rechtsaktes.

Die Nichtigerklärung erfolgt in Form eines Bescheides.


Zeitliche Befristung der Nichtigerklärung
Mit Nichtigkeit bedrohte Beschlüsse sind innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung für nichtig zu erklären. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.