Neuerliche Entscheidung des Gemeinderats
Die neuerliche Entscheidung des Gemeinderates hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen, es sei denn, die Gesetze bestimmen etwas anderes (z.B. Bauordnung). Im Falle der Säumnis des Gemeinderates ist die Säumnisbeschwerde an den VwGH zulässig; trotz einer allenfalls kürzeren Entscheidungsfrist beträgt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde jedenfalls sechs Monate.

Bei der neuerlichen Entscheidung hat der Gemeinderat eine allenfalls geänderte Rechtslage zu berücksichtigen; maßgebend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.