Die Modalitäten der Einbringung der Vorstellung Die Frist für die Einbringung der Vorstellung beträgt zwei Wochen Wird die Vorstellung nicht bei der Gemeinde, sondern direkt bei der Aufsichtsbehörde eingebracht, dann kann sie nur dann als rechtzeitig eingelangt angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der zweiwöchigen Frist der Gemeinde übermittelt worden ist, wobei die Tage des Postlaufes von der Aufsichtsbehörde bis zur Gemeinde in die Frist nicht einzurechnen sind. Die Protokollierung einer Vorstellung und deren Aufnahme in einer Niederschrift ist unzulässig. |
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