Äußerung der Gemeinde zur Vorstellung Eine Äußerung der Gemeinde zur Begründung des Vorstellungsantrages wird sich dann als zweckmäßig erweisen, wenn für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde relevante Umstände gegeben sind, auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend Bezug genommen worden ist. |
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