Äußerung der Gemeinde zur Vorstellung
Anläßlich der Vorlage der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde steht es der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrags anzuschließen oder nachzutragen.

Eine Äußerung der Gemeinde zur Begründung des Vorstellungsantrages wird sich dann als zweckmäßig erweisen, wenn für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde relevante Umstände gegeben sind, auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend Bezug genommen worden ist.