Gemeindeamt
Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt; dies bedeutet, dass das Gemeindeamt in allen Fällen des Handelns der Gemeinde in behördlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper als Hilfsapparat zu verwenden ist. Alle Organhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters haben daher durch das Gemeindeamt besorgt (d.h. vorbereitet und näher ausgeführt) zu werden.

Das Gemeindeamt besitzt keine Organstellung.


"Auslagerung" von Aufgaben
Die Verpflichtung, das Gemeindeamt mit der Besorgung von sämtlichen Verwaltungsarbeiten zu betrauen, bezieht sich auf die eigentliche Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gemeinde; dies schließt aber nicht aus, dass bestimmte Verwaltungsarbeiten außerhalb der Gemeinde durch Privatpersonen oder Institutionen ausgeführt werden können (z.B. automationsunterstützte Aufgaben).

Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinde nach wie vor die uneingeschränkte Einflußnahme und Kontrolle über diese Arbeiten "außer Haus" hat und insbesondere gewährleistet ist, dass das Amtsgeheimnis gewahrt bleibt. Des weiteren muss die Übertragung der Arbeiten aus sachlichen Gründen geboten sein und es müssen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewahrt bleiben.
Eine weitere Schranke besteht darin, dass nur die vom Gesetz hiezu ermächtigten Organe für die Verwaltungseinheit handeln dürfen. Als wesentlich wird angesehen, dass die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch Gesetz zur Entscheidung berufenen Organes zurückführbar ist.


Gemeindeamt als Einbringungsstelle für sämtliche Anbringen
Das Gemeindeamt ist - im Hinblick darauf, dass dieses der bürokratische Apparat sämtlicher Organe der Gemeinde ist - Einbringungsstelle für sämtliche an diese Organe gerichteten Anbringen (Anträge, Gesuche, Beschwerden, Rechtsmittel).


Bürgermeister als Vorstand des Gemeindeamtes
Das Gemeindeamt besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Leiter des Gemeindeamts (Amtmann) und den übrigen Bediensteten.

Die Rechtsverhältnisse sowohl der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Gemeindebeamte) als auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete) werden durch das Gemeindebedienstetengesetz geregelt.


Amtmann
Als Leiter des Gemeindeamtes hat der Amtmann für einen (gesetzmäßigen) geordneten, einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang zu sorgen. Zum Leiter des Gemeindeamtes kann nur eine im öffentlichen-rechtlichen (pragmatischen) Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (oder einem Gemeindeverband) stehende Person bestellt werden; sie muss die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Aus dem Umstand, dass dem Gemeindeamt die ausschließliche Zuständigkeit zur Besorgung sämtlicher Geschäfte der Gemeinde in administrativer Hinsicht zukommt, folgt, dass dem Gemeindeamtmann seine Leitungsbefugnis nicht eingeschränkt oder für bestimmte Bereiche entzogen werden darf.