Gemeindeamt Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt; dies bedeutet, dass das Gemeindeamt in allen Fällen des Handelns der Gemeinde in behördlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper als Hilfsapparat zu verwenden ist. Alle Organhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters haben daher durch das Gemeindeamt besorgt (d.h. vorbereitet und näher ausgeführt) zu werden. Das Gemeindeamt besitzt keine Organstellung. "Auslagerung" von Aufgaben Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinde nach wie vor die uneingeschränkte Einflußnahme und Kontrolle über diese Arbeiten "außer Haus" hat und insbesondere gewährleistet ist, dass das Amtsgeheimnis gewahrt bleibt. Des weiteren muss die Übertragung der Arbeiten aus sachlichen Gründen geboten sein und es müssen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewahrt bleiben. Gemeindeamt als Einbringungsstelle für sämtliche Anbringen Bürgermeister als Vorstand des Gemeindeamtes Die Rechtsverhältnisse sowohl der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Gemeindebeamte) als auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete) werden durch das Gemeindebedienstetengesetz geregelt. Amtmann Aus dem Umstand, dass dem Gemeindeamt die ausschließliche Zuständigkeit zur Besorgung sämtlicher Geschäfte der Gemeinde in administrativer Hinsicht zukommt, folgt, dass dem Gemeindeamtmann seine Leitungsbefugnis nicht eingeschränkt oder für bestimmte Bereiche entzogen werden darf.
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