Fristen (§ 81)
Kundmachungs- und Auflagefristen betragen, soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Die zweiwöchige Frist gilt u.a. für folgende Angelegenheiten:

  • Kundmachung der Tagesordnung für die Sitzungen des Gemeinderates an der Amtstafel der Gemeinde
  • Kundmachung von Verordnungen
  • Auflage des Voranschlages und dessen gleichzeitige Kundmachung an der Amtstafel
  • Auflage des Rechnungsabschlusses und dessen gleichzeitige Kundmachung an der Amtstafel

Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Tag der Kundmachung (Auflage) und endet mit Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Tag des Anschlages an der Amtstafel und die Abnahme ist auf dem kundgemachten Schriftstück zum Nachweis der Einhaltung der Fristen zu dokumentieren.

Die zweiwöchige Frist ist zwingend, eine kürzere Auflage- oder Kundmachungsfrist belastet die betreffende Verordnung mit Gesetzwidrigkeit.

Längere Fristen sind für die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes vorgesehen.