S. die Erläuterungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 37 über den
Vorsitz im Gemeinderat und
die Befugnisse des Vorsitzenden
Vorsitz im Prüfungsausschuss
Der Obmann des Prüfungsausschusses - bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter - hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.
Die Bestimmung, dass der Obmann des Prüfungsausschusses die Tagesordnung „festzusetzen“ hat, impliziert, dass er die Prüfungsgegenstände festlegt. Es kann zwar auch der Prüfungsausschuß mit Beschluß Prüfungsgegenstände festlegen, allerdings ist dies nur in der Weise möglich, dass zunächst ein Mitglied des Prüfungsausschusses einen diesbezüglichen Antrag stellt und der Prüfungsausschuß dies einstimmig beschließt (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2).
Der Obmann ist auch verpflichtet, einem Prüfungsauftrag des Gemeinderates nachzukommen, indem er den Prüfungs-Gegenstand auf die Tagesordnung setzt. Für den Fall der Pflichtwidrigkeit ist allerdings keine ausdrückliche Sanktion vorgesehen.
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