Ausschussbericht
Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss dem Gemeinderat einen schriftlichen Bericht - und zwar in Form eines Beschlusses - vorzulegen. Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.


Minderheitsbericht (§ 78 Abs. 7)
Der Minderheitsbericht ist eine Darstellung der abweichenden Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bürgermeister auf jeden Fall auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderateszu nehmen.


Stellungnahme des Bürgermeisters und des Kassenführers
Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister und dem Kassenführer (Gemeindekassier) Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.