Kassengebarung (§ 76)

Unter dem Begriff „Kassengebarung“ ist der unmittelbare Vollzug der Kassengeschäfte (Auszahlungen, Entgegennahme von Einzahlungen, Abwicklung sämtlicher Bankgeschäfte, etc.) durch den Gemeindekassier im Zusammenwirken mit (zumindest) einer weiteren Person zu verstehen (Zahlungsvollzug); dieser hat dem „Vier-Augen“-Prinzip zu entsprechen (§ 30 Abs. 1 GHO). Zu diesem Zwecke ist eine zeichnungsberechtigte Person aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung zu bestellen. Allerdings ist auch hier - im Falle der Bestellung durch den Bürgermeister und im Hinblick auf dessen Weisungsbefugnis - eine strenge Befolgung des „Vier-Augen-Prinzips“ in Frage gestellt.
Die im Abs. 3 festgelegte strenge Trennung von Zahlungsanordnung und Zahlungsvollzug könnte nur durch die Bestellung aller mit dem Zahlungsvollzug betrauten Organe durch den Gemeinderat (einschließlich der Bestellung eines Vertreters des Kassiers) gewährleistet werden.


Anweisungsberechtigung
Der Gemeindekassier darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anordnungsberechtigten leisten.
Anordnungsberechtigt ist der Bürgermeister oder eine vom Bürgermeister betraute Person (Gemeindevorstandsmitglied, Ortsvorsteher oder Bediensteter der Gemeinde). Nicht anordnungsbefugt sind Personen, die bei Gebarungsprüfungen mitzuwirken haben (§ 71).

Anweisungen sind in der Regel für jede Zahlung einzeln zu erteilen. Bei mehreren gleichartigen Zahlungen kann auch mit Sammelanweisung vorgegangen werden.


Einheitskasse
Grundsätzlich sind alle Kassengeschäfte der Gemeinde über e i n e Kasse zu führen (Einheitskasse). Wenn die Notwendigkeit besteht, können folgende Kassen eingerichtet werden:
  • Nebenkassen zur Einbringung bestimmter Einnahmen; diese haben mit der Gemeindekasse monatlich abzurechnen und die Abrechnungen in die Bücher der Gemeindekasse zu übernehmen;
  • Handkassen (Handverläge) zur Bestreitung verschiedener geringfügiger Ausgaben; diese haben ebenfalls mit der Gemeindekasse monatlich abzurechnen;
  • Sonderkassen für wirtschaftliche Unternehmungen.