Allgemeine Bemerkungen
Die Gemeinde hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, sowie wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben.
Unter einer Unternehmung ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen. Für den Begriff der Unternehmung ist es unmaßgebend, in welcher Organisationsform sie auftritt, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist und dergleichen. Hiebei ist der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vorzug zu geben.

Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn die Unternehmungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen.

Auch die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde unterliegen dem staatlichen Aufsichtsrecht, da sich dieses auf den gesamten Wirkungsbereich der Gemeinde erstreckt, also sowohl auf die Hoheitsverwaltung, als auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung.

Die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen und die Beteiligung an solchen Unternehmungen fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderats.

Zu den Rechtsformen der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde und ihren rechtlichen Zusammenhalt s. die Graphik.


Unter „Beteiligung“ ist die Ausübung der Beteiligungsrechte der Gemeinde an einem Unternehmen zu verstehen (zumindest 50%iger Anteil am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital oder adäquate Einflussnahme durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen).


Die Grundsätze der „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ sind - auch als Kriterien für die Prüfung der Gebarung der Gemeinden durch das Land - unmittelbar für die Gemeinden verbindlich. Diesen Grundsätzen sind somit auch die Unternehmungen verpflichtet, die von der Gemeinde errichtet, betrieben oder erweitert werden sollen, oder an denen sie sich beteiligen wollen.
Da wirtschaftliche Unternehmungen Teil des Gemeindevermögens sind, sind bei der Führung eines solchen Unternehmens auch die Grundsätze im Umgang mit dem Gemeindevermögen zu beachten: Demnach ist das Gemeindevermögen „pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen“ zu behandeln. Die weiteren Grundsätze, dass für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen gebildet werden sollen, gelten zwar formal nicht für ausgegliederte Unternehmungen, weil diese eine eigene Rechtspersönlichkeit und eigenes Vermögen besitzen, doch sind sie sehr wohl zufolge der im Rahmen der Betriebsführung zu wahrenden kaufmännischen Grundsätze zu beachten.