Öffentliches Gut
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.


Gemeingebrauch
Unter "Gemeingebrauch" versteht man die Benützung einer Sache durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über die Sache Verfügungsberechtigten; der Gemeingebrauch kann aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langjährige Übung entstehen.
Der Gemeingebrauch beschränkt also das Eigentumsrecht der Gemeinde. Es kann nur insoweit ausgeübt werden, als es nicht dem Gemeingebrauch widerspricht.

Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich. Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung kann eine Gebrauchsabgabe eingehoben werden (z.B. nach dem Kurzparkzonengebührengesetz).


Begründung des Gemeingebrauches
Der Gemeingebrauch wird durch einen Widmungsakt der zuständigen Behörde (z.B. des Gemeinderates) oder aber durch langjährige Übung begründet und geht erst mit einem entsprechenden Entwidmungsakt unter.
Die Widmung erfolgt in Form einer Verordnung, ebenso die Entwidmung eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut. (Die Widmung kann aber auch in Form eines Gesetzes erfolgen).

Es bedarf daher vor dem Verkauf eines dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundstückes zweier Rechtsakte bezüglich des Grundstückes:

  • eines Beschlusses des Gemeinderates über die Entwidmung des Grundstückes, die mittels Verordnung zu erfolgen hat, und
  • eines Beschlusses über den Verkauf des betreffenden Grundstückes.

Hiebei ist zu beachten, dass die Entwidmungsverordnung nicht im Widerspruch etwa zum Flächenwidmungsplan oder zu den baurechtlichen Vorschriften steht.


Verfügungen über das öffentliche Gut
Die Gemeinde kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.

Privatrechtliche Verfügungen über das öffentliche Gut sind zwar zulässig, doch darf der Gemeingebrauch weder gänzlich ausgeschlossen noch auch nur behindert werden. Überschreitet eine privatrechtliche Sondernutzung die durch den Gemeingebrauch gesetzte Grenze, so hat die Verwaltungsbehörde den gestörten Gemeingebrauch wieder herzustellen.