Gemeindegut Das Gemeindegut ist nicht öffentliches Gut (dieses steht jedermann zur Benützung offen), sondern Privateigentum der Gemeinde; es ist nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit "öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten" einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuß der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Nutzungen des Gemeindegutes Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden geltenden Übung Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindeguts festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechts und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben. Auslagen und Nutzungsentgelte Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sie sind vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Erträge, die sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche ergeben, fließen der Gemeinde zu. |
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