Gemeindegut
Gemeindegut ist jedes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.

Das Gemeindegut ist nicht öffentliches Gut (dieses steht jedermann zur Benützung offen), sondern Privateigentum der Gemeinde; es ist nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit "öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten" einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuß der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben.


Nutzungen des Gemeindegutes
Kein Nutzungsberechtigter darf aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist, es sei denn, er kann auf Grund eines Rechtstitels eine darüber hinausgehende Nutzung nachweisen.
Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts entscheidet der Gemeinderat.

Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden geltenden Übung Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindeguts festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechts und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.


Auslagen und Nutzungsentgelte
Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindeguts verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindeguts zu decken, wobei die Erträgnisse, die der Gemeinde innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen sind, zu berücksichtigen sind.

Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sie sind vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.

Erträge, die sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche ergeben, fließen der Gemeinde zu.