DER ÜBERTRAGENE WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE


Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde

  • nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder
  • nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes

zu besorgen hat.


Grundsätzliche Bemerkungen
Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden von der Gemeinde (im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes) in eigener Verantwortung, frei von Weisungen besorgt.

Der „übertragene Wirkungsbereich“ ist nun der zweite Teil des Aufgabenbereiches der Gemeinde. Hier ist die Gemeinde zugleich Verwaltungssprengel und wird funktionell als Bundes- oder Landesbehörde tätig. Demgemäß gibt es keinen innergemeindlichen Instanzenzug. Gegen Bescheide des Bürgermeisters ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst gem. Art. 119 Abs. 1 B-VG die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze und der Landesgesetze zu besorgen hat und zwar im Vollziehungsbereich des Bundes im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes und im Vollziehungsbereich des Landes im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes (insoweit ist die Formulierung im § 60, wonach die Gemeinde be­stimmte Angelegenheiten „nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes“ zu besorgen hat, verfehlt, weil beispielsweise die Strassenverkehrsordnung - ein auf Grund des Kompetenztatbestandes des Art. 11 B-VG erlassenes Bundesgesetz - in den Vollzugsbereich des Landes fällt und daher die Organe des Landes der Gemeinde gegenüber weisungsberechtigt sind).


Bürgermeister als vollziehendes Organ

Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt; er ist hiebei in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes und in den Angelegenenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
Der Bürgermeister ist wegen Gesetzesverletzung sowie Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung der Landesregierung (in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich) bzw. dem Landeshauptmann (in dem vom Bund übertragenen Wirkungsbereich) verantwortlich.


Umfang der Aufgaben
Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde ist inhaltlich nicht konkret bestimmt; den Umfang der Aufgaben der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich bestimmt der Bundesgesetzgeber und der Landesgesetzgeber.