Volksbefragung
Eine Volksbefragung kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durchgeführt werden und dient der Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindevollziehung sowie über Planungen und Projektierungen.
Eine Volksbefragung kann - je nach der Bedeutung des Gegenstands - für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile abgehalten werden.
Verpflichtung zur Durchführung einer Volksbefragung
Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil verlangt wird. Die Volksbefragung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.
Eine Volksbefragung ist auch durchzuführen, wenn sie
- vom Bürgermeister für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil;
- von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten;
- für einen Ortsverwaltungsteil von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten,
verlangt wird.
In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt mit Bescheid zu entscheiden.
Bei Säumnis des Gemeinderates kann beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde erhoben werden.
Wenn den Anträgen auf Durchführung der Volksbefragung stattgegeben worden ist, hat der Gemeinderat innerhalb von vier Wochen mit Verordnung die Volksbefragung anzuordnen.
Wird die Verordnung nicht erlassen, handelt der Gemeinderat rechtswidrig. Die Erlassung der Verordnung selbst kann zwar nicht unmittelbar durchgesetzt werden, weil kein entsprechendes Rechtsschutzinstrumentarium in der Bundesverfassung vorgesehen ist, doch können die Antragsteller ihren Rechtsanspruch dadurch durchsetzen, dass sie im Falle der Nichterlassung der Verordnung vom Gemeinderat einen Bescheid verlangen, der dann beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann. Wird ein solcher Bescheid aber nicht erlassen, dann können die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde erheben. Sollte dann der Verwaltungsgerichtshof feststellen, dass der Antrag zu Recht besteht, dann ist der Gemeinderat verpflichtet, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Unterlässt es die Gemeinde, ihren Pflichten nachzukommen, besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde; erforderlichenfalls kann die Aufsichtsbehörde im Falle unbedingter Notwendigkeit alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde treffen.
Ergebnis der Volksbefragung
Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans zu machen.
Das Ergebnis der Volksbefragung ist für die die Organe der Gemeinde nicht bindend, sondern eine bloße Informations- und Entscheidungshilfe.
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