Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht Petitionen an die Gemeinde zu richten. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu; es ist nicht auf die Gemeindebürger beschränkt.

Petitionen sind Anträge allgemeiner Art an Organe der Vollziehung, die die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände begehren. Sie sind beim Gemeindeamt einzubringen. Ihre Beantwortung hat innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt zu erfolgen.