Bürgerinitiative Gegenstände der Bürgerinitiative Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Die Bürgerinitiative darf jeweils nur ein einziges genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Bürgerinitiativen können für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile durchgeführt werden. Voraussetzungen für eine Bürgerinitiative Voraussetzung für die Einleitung einer Bürgerinitiative ist im wesentlichen das Vorliegen einer Unterstützungsliste von Gemeindemitgliedern, die (spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen . Die Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten; er hat diese bei Vorliegen der Voraussetzungen an das zuständige Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Nähere Regelungen über die Bürgerinitiative enthält das Gemeindevolksrechtegesetz. Entscheidung über die Bürgerinitiative Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden,
unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Auskunftsbegehren Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens zehn % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen. |
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