Bürgerinitiative
Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen, als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten. Sie darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Die Wirkung der Bürgerinitiative besteht darin, dass das betreffende Gemeindeorgan dieses Begehren zu beraten und darüber Beschluss zu fassen hat.
Von einer Bürgerinitiative ausgeschlossen sind Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern.


Gegenstände der Bürgerinitiative
Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Die Bürgerinitiative darf jeweils nur ein einziges genau zu bezeichnendes Begehren enthalten.

Bürgerinitiativen können für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile durchgeführt werden.


Voraussetzungen für eine Bürgerinitiative
Voraussetzung für die Einleitung einer Bürgerinitiative ist im wesentlichen das Vorliegen einer Unterstützungsliste von Gemeindemitgliedern, die (spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen . Die Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten; er hat diese bei Vorliegen der Voraussetzungen an das zuständige Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Nähere Regelungen über die Bürgerinitiative enthält das Gemeindevolksrechtegesetz.


Entscheidung über die Bürgerinitiative
Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden,
  • wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder
  • wenn in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten,

unterstützt wird.

Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.


Auskunftsbegehren
Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens zehn % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.