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Allgemeine Auskunftspflicht der Gemeinde
Die Organe der Gemeinde haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann gegenüber Auskünfte zu erteilen (soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht).
Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt des Einbringens des Auskunftsbegehrens bekannt sind.
Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig - d.i. im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit oder der Nutz- und Zwecklosigkeit eines Anbringens oder aus Freude an der Behelligung der Behörde - verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Information dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind.
Die Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Wird keine Auskunft erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen.
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