Bestellung des Ortsvorstehers
Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt.
Zum Ortsvorsteher kann nur eine Person bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird.
Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.
Die Bestellung des Ortsvorstehers sowie die ihm übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Vor der Kundmachung ist seine Bestellung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
Wirksam wird die Bestellung mit dem Zeitpunkt der Kundmachung.
Die "Funktionsperiode" des Bürgermeisters ist abhängig von der Funktionsdauer des Gemeinderats; diese beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.
Bürgermeister in der Funktion des Ortsvorstehers
Von der Bestellung eines Ortsvorstehers kann für jene Ortsverwaltungsteile abgesehen werden, in denen der Bürgermeister oder ein Vizebürgermeister den Wohnsitz hat, wobei in diesem Falle der Bürgermeister oder der Vizebürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers wahrzunehmen hat.
Beiziehung zur Gemeinderatssitzung
Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Ortsvorsteher (sofern er nicht ohnedies Mitglied des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes ist) den Sitzungen des Gemeinderates beizuziehen, wenn Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, entschieden werden.
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