DIE GESCHÄFTSORDNUNG DER AUSSCHÜSSE
(Ausgenommen Prüfungsausschuss)


Allgemeines
Die Gemeindeordnung hat die für den Gemeinderat und die weiteren Kollegialorgane der Gemeinde notwendige Organisation und Geschäftsführung grundsätzlich festgelegt, gleichzeitig aber den Gemeinderat verpflichtet, für diese eine Geschäftsordnung zu beschliessen.


Inhalt der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.

All diese Bestimmungen sind in der

MUSTER - GESCHÄFTSORDNUNG

näher ausgeführt und halten sich strikt an die verfassungsrechlich vorgegebenen Regelungen.

Über diese Mindestregelungen hinaus kann die Geschäftsordnung auch weitere Regelungen enthalten, doch dürfen diese nur auf der Grundlage der in der Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen näher ausgeführt werden.


Rechtscharakter der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung ist eine sog. Durchführungsverordnung; d.h. sie kann nur die in der Gemeindeordnung aufgestellten Grundsätze näher ausführen, nicht aber andere oder davon abweichende Regelungen treffen.

Die Geschäftsordnung kann jederzeit geändert werden.


Prüfung der Geschäftsordnung
Ein Beschluß des Gemeinderates, mit dem eine Geschäftsordnung erlassen wird, kann von der Aufsichtsbehörde auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden.