S. die Ausführungen zu den Beschlussfähigkeit
Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. War der ordnungsgemäß einberufene Ausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Ausschusssmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Der Ausschuss ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. |
|||