S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 42 über die
Abstimmung im Gemeinderat.
Abstimmung
Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand.
Wenn es der Ausschuss beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung.
Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit entscheidet der Gemeinderat.
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