Wahl des Bürgermeisters durch die Gemeindebürger
Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt.
Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält.
Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach dem Mehrheitswahlrecht; sonach ist jener Wahlwerber gewählt, der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat (unter der Voraussetzung, dass auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt).
Zur Wahl des Bürgermeisters sind auch die in der Gemeindewählerevidenz eingetragenen Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union berechtigt. Hingegen ist das passive Wahlrecht zum Bürgermeister auf österreichische Staatsbürger beschränkt.

Anfechtung der Wahl
Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, Einspruch erhoben werden. Die Wahl unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof.



Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat
In folgenden Ausnahmefällen wird der Bürgermeister vom Gemeinderat (aus der Mitte seiner Mitglieder) gewählt:

  • wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist;
  • wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht als zum Bürgermeister  gewählt gilt, weil auf seine wahlwerbende Partei kein Mandat zum Gemeinderat entfällt ;
  • wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum   Gemeinderat entfällt;
  • wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere   Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben;
  • wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters endet.

Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters werden durch die Gemeindewahlordnung getroffen:

Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen.
 

Anfechtung der Wahl
Die Wahl des Bürgermeisters kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Die Wahl unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof.