Kandidatur von wahlwerbender Partei abhängig
Voraussetzung für die Kandidatur einer Person als Bürgermeister ist:

Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine wahlwerbende Partei, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt.

Die wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.

Schließlich muss der Bewerber, um als Bürgermeister gewählt zu werden, ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhalten. Dies setzt voraus, dass die Partei des gewählten Bürgermeisters mindestens ein Gemeinderatsmandat erhält, das der Bürgermeister besetzen kann.



Amt . . . . . . . . . vom Gemeinderat abhängig
Das rechtliche Schicksal des sonach direkt gewählten Bürgermeisters ist verbunden mit der Mitgliedschaft zum Gemeinderat und zwar dergestalt,

dass er sein Amt u.a. verliert, wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet oder

der Gemeinderat kurzerhand vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschliesst oder

der Gemeinderat von der Landesregierung aufgelöst wird.

. . . . . . . . . und vom Gemeindevolk
Hingegen verliert der direkt gewählte Bürgermeister „systemgemäss“ sein Amt, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird, allerdings kann eine solche Volksabstimmung nur auf grund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des Gemeinderates durchgeführt werden.