Grundsätzliche Kompetenzen
Kompetenz des Bürgermeisters Dem Bürgermeister obliegt die Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für nicht länger als sechs Monate, die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung ihres Dienstverhältnisses. Unter "nicht ständige Bedienstete" sind die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete) zu verstehen. Auf sie ist das Gemeindebedienstetengesetz 2014 anzuwenden. |
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