Grundsätzliche Kompetenzen
Die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten ist zwischen den Gemeindeorganen wie folgt aufgeteilt:

Dem Gemeinderat obliegt die grundsätzliche Kompetenz; er hat den Dienstpostenplan zu beschliessen. Er ist die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten.

Dem Gemeindevorstand obliegt die Zuständigkeit für die befristeten Dienstverhältnisse und deren Auflösung.


Kompetenz des Bürgermeisters

Dem Bürgermeister obliegt die Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für nicht länger als sechs Monate, die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung ihres Dienstverhältnisses.

Unter "nicht ständige Bedienstete" sind die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete) zu verstehen. Auf sie ist das Gemeindebedienstetengesetz 2014 anzuwenden.