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Leiter der gesamten Verwaltung (§ 25)
Als Leiter der gesamten Verwaltung der Gemeinde hat der Bürgermeister für die notwendige personelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen seiner eigenen Kompetenz zu sorgen und darüber hinaus allenfalls erforderliche Beschlüsse des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates, die er für eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung für notwendig erachtet, zu erwirken.
Vorstand des Gemeindeamtes
Der Bürgermeister ist als Vorstand des Gemeindeamtes für einen geregelten Geschäftsgang verantwortlich; demnach hat er für eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung des ihm als Hilfsorgan zur Verfügung stehenden Gemeindeamtes (im Rahmen des Dienstpostenplanes und der im Budget ausgewiesenen Kredite) zu sorgen. Er hat insbesondere auch dafür zu sorgen, dass die in einzelnen behördlichen Verfahren notwendigen Sachverständigen zur Verfügung stehen (nötigenfalls im Wege einer vertraglichen Vereinbarung). Zur Durchsetzung seiner Verpflichtung, für einen geordneten Dienstbetrieb zu sorgen, steht ihm das Weisungs- und Anordnungsrecht zu. Erst das Weisungsrecht ermöglicht es dem Bürgermeister, die gesamte Verwaltung der Gemeinde nach seinen Vorstellungen zu leiten.
Vorgesetzter der Gemeindebediensteten
Als Vorgesetzter der Gemeindebediensteten steht dem Bürgermeister auch die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten zu, soweit nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes festgesetzt ist.
Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann.
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Weisungsbefugnis
Unter dem Begriff "Weisung" versteht man einen von einem Verwaltungsorgan ausgehenden Befehl an ein untergeordnetes Organ; die Weisung ist eine Rechtsnorm im verwaltungsinternen Bereich, aber kein Bescheid.
Das angewiesene Organ kann sich gegen eine Weisung nicht mit einem Rechtsmittel oder einer Beschwerde wehren, es kommt nur die Ablehnung der Befolgung einer Weisung in Betracht; dies jedoch nur dann, wenn
die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder
die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Erteilung der Zeichnungsbefugnis
Der Bürgermeister ist auch berechtigt, dem Amtmann und anderen Gemeindebediensteten in bestimmten Fällen die Zeichnungsbefugnis zu übertragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, die Zeichnungsbefugnis schriftlich zu erteilen, wobei der Umfang dieser Befugnis genau festgelegt werden sollte.
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