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Zweiter Vizebürgermeister (§ 30):
Wird auch ein zweiter Vizebürgermeister gewählt, so führen die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeister.
Die Amtsbezeichnung leitet sich nicht aus der zeitlichen Abfolge der Wahl ab, sondern aus der Mandatsstärke einer Gemeinderatspartei. Daher ist eine Nachbesetzung dieser Funktion nach dieser festgelegten Reihenfolge vorzunehmen.
Die Reihenfolge der Wahl der Vizebürgermeister ist wie folgt festgelegt:
Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen.
Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er in die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsstellen nicht einzurechnen.
Gehört der Bürgermeister der größten Gemeinderatspartei an und hat die nächstgrößte Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann beginnt die Reihe der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder mit der nächstgrößten Gemeinderatspartei, so daß der erstgewählte Vizebürgermeister dieser Gemeinderatspartei angehört.
Hat hingegen die nächstgrößte Gemeinderatspartei weniger als ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann fällt ihr ein allfällig zu wählender zweiter Vizebürgermeister jedenfalls dann zu, wenn diese Gemeinderatspartei nach der Wahl des Bürgermeisters und des ersten Vizebürgermeisters Anspruch auf eine Gemeindevorstandsstelle hat.
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