Selbständige Erledigung der Aufgaben
Die Gemeindeordnung gewährleistet dem Gemeindevorstand die "Selbständige Erledigung" der ihm zugewiesenen Aufgaben. Dies bedeutet, dass eine rechtliche Einflußnahme auf die Entscheidung durch ein anderes Organ nicht möglich ist; insbesondere ist ein Weisungsrecht des Bürgermeisters ausgeschlossen.
Ein Weisungsrecht steht dem Bürgermeister lediglich hinsichtlich der von ihm an die Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragenen Angelegenheiten zu, aber nicht für solche, die einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes von Gesetzes wegen zustehen.
Die Zusicherung zur „zur selbständigen Erledigung“ bezieht sich nur auf gewisse Personalangelegenheiten und auf die Aufgaben in Teilbereichen der Privatwirtschaftsverwaltung.
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