MUSTER - GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEVORSTANDS § 1 (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde und leitet die Verhandlung. (2) Der Vorsitzende stellt fest, ob
(3) Im Falle von Ladungsmängeln (Abs. 2 lit. a) hat der Vorsitzende festzustellen, ob diese durch rechtzeitiges Erscheinen behoben worden sind; ist dies nicht der Fall, ist die Sitzung zu schließen. (4) Sind bei Eröffnung der Sitzung nicht zwei Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstands anwesend (Abs. 2 lit. b), ist die Sitzung zu schließen. § 2 (1) Der Vorsitzende hat mitzuteilen, ob einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung (vor Beginn der Sitzung) abgesetzt worden sind. (2) Der Vorsitzende kann (abweichend von der bekanntgegebenen Tagesordnung) die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmen. (3) Der Vorsitzende hat ein Mitglied des Gemeindevorstands, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift zu bestimmen. (4) Sodann hat der Vorsitzende die Beantwortung der in der letzten Sitzung des Gemeindevorstands gestellten Anfragen zu veranlassen, soweit dies nicht bereits schriftlich erfolgt ist. (5) Schließlich hat der Vorsitzende den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden. (6) Der Vorsitzende hat festzustellen, ob gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung Einwendungen erhoben worden sind; gegebenenfalls ist hierüber nach Klärung des Sachverhaltes sofort Beschluss zu fassen, andernfalls hat der Vorsitzende festzustellen, dass die Verhandlungsschrift als genehmigt gilt. § 3 (1) Grundlage der Verhandlungen ist die gem. § 36 Abs. 3 GemO bekanntgegebene Tagesordnung, falls nicht einzelne Tagesordnungspunkte vor Beginn der Sitzung abgesetzt worden sind. (2) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeindevorstands kann der Gemeindevorstand einstimmig beschliessen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird. (3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können über Antrag eines Mitgliedes des Gemeindevorstands mittels einstimmigen Beschlusses des Gemeindevorstands behandelt werden. (4) Anträge gem. Abs. 2 und 3 können bis zum Schluss der Sitzung gestellt werden. (5) Eine Beschlussfassung über eine im Tagesordnungspunkt "Allfälliges" aufgenommene Angelegenheit ist nur zulässig, wenn der Gemeindevorstand dessen Behandlung einstimmig beschließt.
§ 4 (1) Die Mitglieder des Gemeindevorstands sind berechtigt, in den Gemeindevorstandssitzungen
(2) Anträge können
(3) Alle Mitglieder des Gemeindevorstands haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand, geheim, namentlich oder mittels Stimmzettels; hiebei erfolgt die Abgabe der Stimme durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. (4) Die Anfragen (Abs. 1 lit. d) sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten. Über begründetes Verlangen des Anfragestellers sind die mündlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Ein solches Verlangen ist unmittelbar nach der Fragestellung oder der Anfragebeantwortung zu stellen.
Berichterstatter über die zur Verhandlung gelangenden Anträge ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeindevorstands. § 6 (1) Die Behandlung der Tagesordnung erfolgt unter Berücksichtigung der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 bis 5 ergebenden Reihenfolge. (2) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist. (3) Die Behandlung eines Tagesordnungspunktes beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch
(4) Anschließend erfolgt die vom Vorsitzenden geleitete Wechselrede, indem der Vorsitzende jedem durch Handerheben zum Wort gemeldeten Gemeindevorstandsmitglied in der Reihenfolge der Meldung das Wort erteilt. Wer, obwohl zur Rede aufgefordert, im Sitzungssaal nicht anwesend ist, verliert das Wort. (5) Jedem Redner steht es - sobald er das Wort erlangt - frei, einem anderen Mitglied des Gemeindevorstands sein Rederecht unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 3 lit. c) abzutreten. (6) Ist die Reihe der Redner erschöpft, hat der Vorsitzende dem Berichterstatter (Antragsteller) das Schlusswort zu erteilen, auf das dieser jedoch verzichten kann. (7) Ergreift der Vorsitzende nach dem Schlusswort neuerlich das Wort zum Tagesordnungspunkt, so gilt die Wechselrede als wiedereröffnet. (8) Nach dem Schlusswort lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung sogleich festzustellen und zu verkünden. Ist das Abstimmungsergebnis falsch wie?der?gegeben worden und der Vorsitzende hat diesen Irrtum sofort erkannt, hat er es sofort richtig zu stellen. ?(9) Wenn es ein Mitglied des Gemeindevorstands bei der Behandlung eines Tagesordnungspunktes verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende Meinung) in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(1) Anträge zu einem Tagesordnungspunkt sind:
(2) Die Anträge sind genau zu präzisieren und vom Schriftführer festzuhalten. (3) Die Anträge sind in folgender Reihenfolge abzustimmen:
(4) Bei zwei oder mehreren gleichartigen Anträgen bestimmt der Vorsitzende, welcher dieser Anträge zuerst zur Abstimmung gelangt. § 8 (1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind - ohne Unterbrechung eines Redners - jederzeit zulässig; der Vorsitzende hat ihm sogleich das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht übersteigen. (2) Anträge zur Geschäftsordnung können - ohne Unterbrechung eines Redners - jederzeit gestellt werden; sie sind sogleich in Verhandlung zu ziehen, wobei nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden darf. (3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
(1) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Sitzungen des Gemeindevorstands zu sorgen. (2) Der Vorsitzende kann während der Rede eines Gemeindevorstands das Wort ergreifen; sobald er zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede so lange zu unterbrechen, bis der Vorsitzende seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann; nach Beendigung der Ausführungen des Vorsitzenden ist ihm wieder das Wort zu erteilen. (3) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Vorsitzenden "zur Sache" nach sich. Nach dem dritten Ruf "zur Sache" kann der Vorsitzende dem Redner unterbrechen und den Gemeindevorstand zur Beschlussfassung ohne Debatte darüber auffordern, ob die Rede fortzusetzen ist. (4) Wenn der Anstand oder die Sitte verletzt wird oder beleidigende Äußerungen gebraucht werden, kann der Vorsitzende die Missbilligung darüber durch den Ruf "zur Ordnung" entweder sofort, am Schluss der Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung aussprechen. In schwerwiegenden Fällen kann der Ruf "zur Ordnung" sofort, und zwar auch nach Unterbrechung einer laufenden Rede ausgesprochen werden. Gilt der Ruf "zur Ordnung" einem Redner selbst, kann der Vorsitzende nach dem dritten Ruf "zur Ordnung" die Rede unterbrechen und den Gemeinderat zur Beschlussfassung ohne Debatte darüber auffordern, ob die Rede fortzusetzen ist. (5) Ein Ruf "zur Sache" (Abs. 3) oder ein Ruf "zur Ordnung" (Abs. 4) kann von jedem Mitglied des Gemeindevorstands verlangt werden; hierüber hat der Vorsitzende zu entscheiden.
§ 10 ?Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein. § 11 Diese Geschäftsordnung tritt am . . . . . . . . . . in Kraft. |
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