S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 37 über den
Vorsitz im Gemeinderat und
die Befugnisse des Vorsitzenden

Vorsitz
Den Vorsitz im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.