S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 41 über die
Beschlussfähigkeit des Gemeinderats.
Beschlussfähigkeit
Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn
- sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden
- und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.
Hiebei ist zu berücksichtigen, dass von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder auszugehen ist, wobei der Bürgermeister, der einer Gemeinderatspartei angehört, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, nicht stimmberechtigt ist.
Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
War der ordnungsgemäß einberufene Gemeindevorstands nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder verlangt wird. Der Gemeindevorstand ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Sind bei einer solchen Sitzung jedoch mindestens zwei Drittel der Gemneindevorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwsend, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeindevorstands nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit entscheidet der Gemeinderat.
Zuständigkeitsübergang bei Beschlussunfähigkeit
Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.
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