S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 42 über die
Abstimmung im Gemeinderat.
Abstimmung
Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand.
Wenn es der Gemeindevorstand beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Bei Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der Gemeinde ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.
Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Alle Gemeindevorstandsmitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung.
Besetzung von Dienstposten
Sofern es der Gemeindevorstand beschließt, hat die Besetzung von Dienstposten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen über die Befangenheit nicht anzuwenden.
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