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Festlegung der Anzahl der Vizebürgermeister:
Die Anzahl der Vizebürgermeister legt der Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung fest. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
Wird auch ein zweiter Vizebürgermeister gewählt, so führen die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeister.
Mit der Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister wird zwar die Mitgliederzahl des Kollegialorgans für die gesamte Funktionsperiode festgelegt; ändert sich jedoch die Zusammensetzung des Gemeindevorstands (durch Verminderung der Anzahl der Mitglieder) vorzeitig, dann ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen.
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