Beendigung der Funktion des Kollegialorgans Das Organ "Gemeindevorstand" kann sich nicht selbst durch Beschluß auflösen und kann auch nicht durch die Landesregierung (oder den Landeshauptmann) aufgelöst werden. Es kann nur die Funktion eines einzelnen Mitgliedes dieses Kollegiums vorzeitig enden, und zwar:
Im Falle des Erlöschens des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode durchzuführen. Eine Amtsenthebung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist nicht möglich, da die Mitglieder des Gemeindevorstandes in diesem Wirkungsbereich ausschließlich dem Gemeinderat (d. h. eigentlich nur den jeweiligen Mitgliedern der betreffenden Gemeinderatspartei) verantwortlich sind. Jener Bürgermeister aber, der von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt worden ist, ist diesen gegenüber verantwortlich und kann im Wege einer Volksabstimmung abgesetzt werden. |
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