Angelobung der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes - ausgenommen der Bürgermeister und die Vizebürgermeister - werden nicht als solche angelobt. Ihre Funktion beginnt daher in der Regel mit ihrer Angelobung als Mitglied des Gemeinderates, falls sie aber nicht zugleich in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates gewählt worden sind (beispielsweise bei Besetzung einer freigewordenen Stelle eines Gemeindevorstandes), beginnt ihre Funktion mit dem Zeitpunkt der erfolgten Wahl als Gemeindevorstand.
Zur rechtlichen Bedeutung der Angelobung s. >>>>>
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