Grundsätze der Verhältniswahl

Die Grundsätze der Verhältniswahl sind in der Landesverfassung (für die Berechnung der Mandate im Landtag) wie folgt festgelegt:

Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist wie folgt zu berechnen:

  1. Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist.
  2. Haben danach zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate, ist unter Zugrundelegung der Parteilandessummen sinngemäß wie unter Ziffer 1 vorzugehen. Ist auch hiedurch eine Zuteilung von Mandaten nicht möglich, entscheidet das Los.

Beispiel:

Zu vergebende Sitze: 7
Zahl der Mandate der einzelnen Parteien
A
B
C
D
15
11
6
4
7,50
5,50
3
2
5
3,66
2
1,33
3,75
2,75
1,50
1

Die Wahlzahl ist: 4

Partei A: 15 : 4 = 3 Sitze

Partei B: 11 : 4 = 2 Sitze

Partei C: 6 : 4 = 1 Sitz

Partei D: 4 : 4 = 1 Sitz