Unterfertigung der Verhandlungsschrift
Die Verhandlungsschrift (Reinschrift) ist vom Vorsitzenden, Schriftführer und von jenen Gemeinderäten nach Kenntnisnahme zu unterfertigen, die der Bürgermeister in der vorangegangenen Sitzung zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bestimmt hatte.

Die Genehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung erfolgt in der Regel zu Beginn der Sitzung. Hiebei können von den Mitgliedern des Gemeinderates Einwendungen erhoben werden, über die sogleich zu beschließen ist. Die Verlesung der Verhandlungsschrift ist im Hinblick darauf entbehrlich, dass diese ohnehin acht Tage vor der Sitzung des Gemeinderates im Gemeindeamt aufzuliegen hat, sodass die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Mitglieder des Gemeinderates gegeben ist.

Hat der Vorsitz während der Verhandlung gewechselt, dann ist die Verhandlungsschrift (zumindest hinsichtlich des betreffenden Tagesordnungspunktes) auch vom nachfolgenden Vorsitzenden zu unterfertigen.

Wird die Verhandlungsschrift nicht gefertigt, so ist dies unter Angabe des Grundes, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, am Schluß der Verhandlungsschrift zu vermerken.

Jeder Gemeinderatspartei ist binnen acht Tagen nach erfolgter Übertragung (der Verhandlungsschrift in Reinschrift) eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift kostenlos zuzusenden.