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Abweichende Meinung - Aufnahme in die Verhandlungsschrift
?Unter "abweichender Meinung" ist die Äußerung eines Gemeinderatsmitgliedes zu verstehen, die von dem den Gegenstand eines Tagesordnungspunktes tragenden Grundtenor abweicht, ganz gleich, ob der betreffende Gemeinderat für oder gegen den Beschluß gestimmt hat. In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch das "überstimmte" Gemeinderatsmitglied die seiner Auffassung nicht adäquate Beschlußfassung mit dem Wortlaut seiner abweichenden Meinung dokumentiert sehen wollen.
Wenn es aber in einer besonderen Angelegenheit um die genau wiederzugebende Meinung handelt - insbesondere bei der Annahme, dass nachträglich im Hinblick auf eine komplexe Materie am genauen Wortlaut der Äußerung Zweifel erhoben werden könnten - kommt durchaus dem Begehren, diese Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen, Berechtigung zu. Dies ist insbesondere auch in jenen Fällen hilfreich, in denen ein Debattenbeitrag für den Antrag (etwa in Erwiderung zur abweichenden Meinung) zu einer objektiven Darstellung der Debatte beitragen kann.
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