Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift
Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.

Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift können sowohl in materieller Hinsicht (gegen den vermeintlich unrichtigen Wortlaut eines Antrages oder den vermeintlich unrichtigen Inhalt und das unrichtige Ergebnis der Beratungen) als auch in formeller Hinsicht (andere Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, unrichtiges Abstimmungsergebnis etc.) erhoben werden.

Auch wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift erhoben worden sind, ist Beschluß (in genehmigendem Sinne) zu fassen, ohne dass es einer Verlesung der Niederschrift bedürfte.