Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift können sowohl in materieller Hinsicht (gegen den vermeintlich unrichtigen Wortlaut eines Antrages oder den vermeintlich unrichtigen Inhalt und das unrichtige Ergebnis der Beratungen) als auch in formeller Hinsicht (andere Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, unrichtiges Abstimmungsergebnis etc.) erhoben werden. Auch wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift erhoben worden sind, ist Beschluß (in genehmigendem Sinne) zu fassen, ohne dass es einer Verlesung der Niederschrift bedürfte. |
|||