DIE BESCHLUSSFASSUNG IM GEMEINDERAT


Beschlussfassung
Der Gemeinderat ist ein Kollegialorgan, das seinen Willen nur durch einen Beschluss zum Ausdruck bringen kann; er kann seine Beschlüsse nur in Sitzungen fassen, die von einem Vorsitzenden einberufen werden und zu denen auf jeden Fall alle Mitglieder einzuberufen sind.

Damit sind Entscheidungen des Gemeinderates, die außerhalb förmlich einberufener und abgehaltener Sitzungen gefasst werden (sog. „Umlaufbeschlüsse“), nicht als Beschlüsse zu werten und unzulässig.

Damit ein Beschluss rechtsgültig ist, müssen alle Bestimmungen über die

  • Einberufung des Gemeinderates,
  • Vorsitzführung im Gemeinderat,
  • Tagesordnung,
  • Beschlussfähigkeit, und
  • Abstimmung

erfüllt sein.

Die Beschlüsse können von der Aufsichtsbehörde auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden.

Sie sind von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung für nichtig zu erklären,

  • wenn diese gegen die Bestimmungen über
    • die Einberufung des Gemeinderates
    • die Vorsitzführung
    • die Beschlussfähigkeit verstossen,
  • wenn Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, behandelt werden, ohne dass der Gemeinderat dies einstimmig beschliesst.

Sonderfall "Befangenheit"
Die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates ist für die Berechnung des Präsenzquorums zwar nicht zu berücksichtigen, da befangene Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinden ausdrücklich nur von der „Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand“ ausgeschlossen sind; es kann aber eine Beschlussunfähigkeit sehr wohl bei der Abstimmung eintreten, weil zu einem gültigen Beschluss die einfache Mehrheit der „in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten“ erforderlich ist. Befangene Mitglieder des Gemeinderates sind von einer konkreten Beschlussfassung ausgeschlossen, daher sind sie nicht „beschlussfähig“ und demgemäß auch nicht „stimmberechtigt“. Das heisst also, dass der Gemeinderat bei Anwesenheit von 2/3 der ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladenen Mitglieder beschlussunfähig wird, wenn davon ein Mitglied des Gemeinderates befangen ist. (>>>>>)
In diesem Falle entscheidet über Antrag des Gemeinderates die Landesregierung als Aufsichtsbehörde.