Gemeinde - Wirtschaftskörper
Dem Begriff “Wirtschaftskörper” kommt die Bedeutung zu, dass damit die Gemeinde als Träger aller Rechte erfaßt wird, die keine hoheitliche Befugnis zum Inhalt haben. Die Gemeinde hat demnach alle jene Rechte, die auch anderen Rechtssubjekten zukommen. Das Recht, über Vermögen aller Art zu verfügen, umfasst auch die Dispositionsbefugnis über die genannten Rechte. In diesen Zusammenhang gehören aber auch die Rechte und Pflichten der Gemeinde, soweit sie eine Parteistellung wahrzunehmen oder eine Äußerung abzugeben hat oder ihr ein Recht auf Anhörung zukommt.

Hinsichtlich der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinde ist auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 hinzuweisen. Demnach gilt dieses Gesetz u.a. für die Vergabeverfahren der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber(innen) im Vergabeverfahren wird durch das Landesverwaltungsgericht gewährleistet.
Die Gemeinde ist bei ihrer Wirtschaftstätigkeit zur Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und zur Führung nach kaufmännischen Grundsätzen verpflichtet