Verwaltungsgemeinschaft
Unter einer Verwaltungsgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss zweier oder mehreren Gemeinden desselben politischen Bezirkes zu einer gemeinschaft-
lichen Geschäftsführung.
Durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft werden die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten nicht berührt.
Die Verwaltungsgemeinschaften werden im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde und unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde geführt. Vollzugsakte, die von der Verwaltungsgemeinschaft ausgefertigt werden, sind nicht ihr, sondern dem zuständigen Organ der Gemeinde zuzurechnen. Es sind daher Vollzugsakte stets so zu fertigen, dass hieraus zweifelsfrei die Zuständigkeit des diesen Vollzugsakt erlassenden Organs der Gemeinde festgestellt werden kann. Verwaltungsgemeinschaften sind also bloss administrative Hilfsorgane der beteiligten Gemeinden.


Rechtspersönlichkeit
Die Verwaltungsgemeinschaft hat nur insoweit eine eigene Rechtspersönlichkeit, als sie das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitstellt; dergestalt soll im Wege über den Verwaltungsausschuss allen beteiligten Gemeinden ein Einfluß auf die Bestellung und Besoldung der Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft ermöglicht werden.


Verwaltungsausschuss
Die Verwaltungsgemeinschaft wird - soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt - durch den Verwaltungs-
ausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Veraltungsgemeinschaft kann - nach deren Anhörung - auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben oder zur Verein-
fachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden notwendig ist.


Umfang der Geschäftsführung
Die gemeinschaftliche Geschäftsführung kann sich auf alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, also einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden und auf Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches erstrecken.
Die gemeinsam zu führenden Geschäfte sind in der Satzung ausdrücklich zu bezeichnen.



Voraussetzungen für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften
Die Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden haben eine Satzung zu beschließen
  • die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft
    muß im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung gelegen sein,
  • die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben muss gewährleistet sein.