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Vereinigung von Gemeinden
Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden des gleichen politischen Bezirks können sich zu einer Gemeinde vereinigen. Hiezu bedarf es übereinstimmen-
der, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderats-
beschlüsse.
Durch die Vereinigung von Gemeinden gehen die Rechte und Pflichten dieser Gemeinden auf die neue Gemeinde über.
Zwecks Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters wird ein Regierungskommissär eingesetzt
Nach der Vereinigung der Gemeinden ist innerhalb von sechs Monaten eine Gemeinderats- und Bürgermeister-
wahl auszuschreiben (§ 11 Abs. 3). Gegen den Willen einer Gemeinde ist die Vereinigung von Gemeinden nur durch ein Landesgesetz möglich.
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