Trennung einer Gemeinde Die Trennung einer Gemeinde ist in das Ermessen der Landesregierung gestellt, die hievon jedoch nur dann Gebrauch nehmen darf, wenn sie nach Abschätzung aller relevanten Umstände sachlich gerechtfertigt ist (VfGH Slg. 9814, 9819, 13.543); dies ist nur dann der Fall, wenn sie insgesamt gesehen Verbesserungen mit sich bringt. Der Meinung der betroffenen Bevölkerung kommt hiebei wesentliche Bedeutung zu (VfGH. Slg. 13.235; vgl. insbes. VfSlg. 8108/1977,11.372/1987, l1.629/1988). S. die bei der Trennung zu beachtenden Bestimmungen des § 11, insbesondere die Verordnung, LGBl. Nr. 25/1988, betreffend die Richtlinien über die Vermögensverwaltung sowie die Berücksichtigung getätigter Aufwendungen und bestehender Verpflichtungen anläßlich von Gemeindetrennungen. Mit der Trennung der Gemeinde hört diese zu bestehen auf; sie ist als Rechtssubjekt untergegangen; ihre Organwalter verlieren ex lege ihre Funktion. Nach der Trennung der Gemeinden ist innerhalb von sechs Monaten eine Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl auszuschreiben (§ 11 Abs. 3). Da die Trennung der Gemeinde und die Vermögensauseinandersetzung jeweils als gesonderte Akte konzipiert worden sind, die Vermögensauseinandersetzung aber dem mit 2/3 Mehrheit zu fassenden Beschluss auf Trennung vorauszugehen hat, war es nur folgerichtig, nunmehr in der Novelle 2016 festzulegen, dass auch die Vermögensauseinandersetzung (bisher mit einfacher Mehrheit zu beschließen), ebenfalls mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz). |
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