Ortsverwaltungsteile

Der Gemeinderat ist verpflichtet, den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen (einzurichten),

  • wenn dies aus kulturellen, historischen, geographischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und
  • im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder gelegen ist,
  • wenn es sich um Gemeinden handelt, die nach dem
    Gemeindestrukturverbesserungsgesetz zu einer neuen Gemeinde vereinigt worden waren.

Wenngleich dem Gemeinderat grundsätzlich die Verpflichtung zur Unterteilung des Verwaltungssprengels des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile bei Vorliegen der dargestellten Umstände auferlegt ist, kann er sich doch mittels eines qualifizierten, einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses dieser Verpflichtung entziehen.

Die bereits erfolgte Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile kann auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses wieder aufgehoben werden.

*** Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsverwaltungsteile, dann ist wohl davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für jene Gemeinderatsbeschlüsse, die die Grundlage für die Unterteilung des Gemeindegebietes gebildet hatten, nach wie vor bestehen. Diesfalls sind selbstverständlich für alle Ortsverwaltungsteile die entsprechenden Organe zu bestellen. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass es in jedem Falle (also auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Bestand eines bestimmten Ortsverwaltungsteiles nicht mehr bestehen) objektiv gerechtfertigt wäre, aus einem falsch verstandenen Sachlichkeitsgebot (gleichsam ungeprüft) in allen Ortsverwaltungsteilen einen Ortsvorsteher zu bestellen, anstatt deren weitere Notwendigkeit (i.S. des § 1 Abs. 3) zu prüfen. Dies hätte allerdings die Konsequenz, dass der Gemeinderat die Einrichtung bestimmter Ortsverwaltungsteile wieder aufheben müsste. ***


Die rechtliche Folge der Einrichtung von Ortsverwaltungsteilen besteht darin, dass ihnen in Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, Mitwirkungsrechte eingeräumt werden; diese Rechte werden durch ihre Organe (Ortsvorsteher, Ortsausschuß) wahrgenommen. Außerdem müssen im Voranschlag Ausgaben den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden).
Die Unterteilung des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Die Beschlüsse betreffend die Einrichtung von Ortsverwaltungsteilen bzw. jene Beschlüsse, die eine Unterteilung in Ortsverwaltungsteile nicht vornehmen, unterliegen der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde.

S. auch die Ausführungen über den den Ortsausschuss und den Ortsvorsteher.