Ortsverwaltungsteile
Wenngleich dem Gemeinderat grundsätzlich die Verpflichtung zur Unterteilung des Verwaltungssprengels des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile bei Vorliegen der dargestellten Umstände auferlegt ist, kann er sich doch mittels eines qualifizierten, einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses dieser Verpflichtung entziehen. *** Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsverwaltungsteile, dann ist wohl davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für jene Gemeinderatsbeschlüsse, die die Grundlage für die Unterteilung des Gemeindegebietes gebildet hatten, nach wie vor bestehen. Diesfalls sind selbstverständlich für alle Ortsverwaltungsteile die entsprechenden Organe zu bestellen. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass es in jedem Falle (also auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Bestand eines bestimmten Ortsverwaltungsteiles nicht mehr bestehen) objektiv gerechtfertigt wäre, aus einem falsch verstandenen Sachlichkeitsgebot (gleichsam ungeprüft) in allen Ortsverwaltungsteilen einen Ortsvorsteher zu bestellen, anstatt deren weitere Notwendigkeit (i.S. des § 1 Abs. 3) zu prüfen. Dies hätte allerdings die Konsequenz, dass der Gemeinderat die Einrichtung bestimmter Ortsverwaltungsteile wieder aufheben müsste. *** S. auch die Ausführungen über den den Ortsausschuss und den Ortsvorsteher. |
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