Markt- und Stadtgemeinden
Gemeinden können an die Landesregierung den Antrag stellen, dass Ihnen das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird; dies unter der Voraussetzung, dass ihnen für die nähere Umgebung größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Gemeinden, die durch ihre Wirtschaftsstruktur, durch ihre kulturellen Einrichtungen, durch ihre Einwohnerzahl oder verkehrsmäßige Lage für die weitere Umgebung besondere Bedeutung erlangt haben, können an die Landesregierung einen Antrag auf Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ stellen.

Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" oder "Stadtgemeinde" berechtigt die Gemeinde lediglich, sich in dieser Weise zu bezeichnen, das Gemeindeamt als "Marktgemeindeamt" oder "Stadtamt" sowie den Gemeindevorstand (in den Städten) als "Stadtrat" zu bezeichnen; ein Recht zur Abhaltung eines Marktes kann daraus nicht abgeleitet werden; hiefür gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung.


Rechtsanspruch auf Führung der Bezeichnung
Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“, jedoch kann eine fehlerhafte Ermessensübung der Landesregierung (Ablehnung des Antrages des Gemeinderates) die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes nach sich ziehen. Die Fehlerhaftigkeit kann darin liegen, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung der Gemeinde für die nähere Umgebung entgegen Vorliegens entsprechender relevanter Umstände (Einwohnerzahl der Gemeinde, Anzahl der Geschäfte, Wirtschaftsleistung der Gemeinde etc.) nicht sachgerecht beurteilt wird - dies insbesondere im Vergleich zu anderen Gemeinden, denen die Bezeichnung „Marktgemeinde“ zuerkannt worden ist - und daher insgesamt nicht im Sinne des Gesetzes entschieden worden ist.