Gemeindewappen
Die Gemeinde hat grundsätzlich einen Anspruch auf Verleihung eines Wappens, da ein diesbezüglicher Antrag von der Landesregierung nur aus besonderen Gründen abgelehnt werden darf. Die Landesregierung ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Gemeinde das Recht zur Führung des Gemeindewappens zu verleihen, weil im Hinblick auf die eindeutige Festlegung, wann ein solcher Antrag abgelehnt werden darf, der Landesregierung keine Wahlmöglichkeit offen steht.


Pflicht zur Führung des Wappens
Falls einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens hat, muss sie dieses Wappen (einfärbig) im Gemeindesiegel führen.


Erlaubnis zur Führung des Wappens
Unter "Führung" des Gemeindewappens ist "der Gebrauch desselben in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des . . . . Wappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapieren, in Verlautbarungen und auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln."
Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeindewappens physischen oder juristischen Personen, sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gestatten. Voraussetzung hiefür ist, dass diese Personen in der Gemeinde ansässig sind bzw. ihren Sitz in der Gemeinde haben. Die Erteilung des Rechtes zur Führung des Wappens steht im Ermessen der Gemeinde und darf nur erfolgen, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Erlaubnis zur Führung des Wappens ist bescheidmäßig auszusprechen, wobei es zweckmäßig ist, auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs hinzuweisen.


Widerruf der Erlaubnis zur Führung
Die Erlaubnis zur Führung des Wappens kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat ebenfalls in Form eines Bescheides zu erfolgen. Er ist nur dann zulässig, wenn

• sich die Interessenslage der Gemeinde, die seinerzeit für die Bewilligung entscheidend war, geändert hat (etwa kein oder nur noch unbedeutender „Gewinn“ für den im Hinblick auf touristische Ziele gewünschten Bekanntheitsgrad der Gemeinde oder gar eine durch den Träger des Gemeindewappens hervorgerufene unerwünschte oder gar abträgliche Assoziation mit der Gemeinde),
• insbesondere, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht verliehen worden war, weggefallen sind
• sich Gründe ergeben haben, die eine missbräuchliche Verwendung des Gemeindewappens befürchten lassen,

• das Gemeindewappen in einer Weise geführt wird, die in ihrer Art und ihrem Umfang der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.


Unbefugte Führung und Verwendung des Wappens
Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens ist auf Grund des § 28 des Landessicherheitsgesetzes strafbar. Die unbefugte Verwendung des Gemeindewappens kann darüberhinaus auch den Tatbestand strafrechtlicher Vorschriften erfüllen (§ 6 Abs. 1 iVm Abs. 3 Markenschutzgesetz 1970; § 31 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 248 Abs. 2 StGB).
Unter „Verwendung“ des Gemeindewappens sind solche Handlungen zu verstehen, die zur Folge haben, dass durch den Gebrauch des Gemeindewappens der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung, etc. entsteht, wie dies beispielsweise bei dessen Gebrauch auf gewerblichen, landwirtschaftlichen oder industriellen Produkten der Fall sein könnte (EB zur RV Zl. 15 - 385; auch Erk. VwGH Zl. 1368/65).

Der durch die Novelle 2016 eingefügte Absatz regelt die Fälle, in denen bei einer physischen oder juristischen Person das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt; nicht erfasst wird hingegen das Erlöschen des Rechtes hinsichtlich einer Personengesellschaft des Handelsrechts.


Begriffserklärungen:
Juristische Personen sind rechtliche Gebilde, denen - wie natürlichen Personen - Rechtspersönlichkeit zukommt (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen).
Personengesellschaften des Handelsrechtes sind die "Offene Handelsgesellschaft" und die "Kommanditgesellschaft".