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Gemeindeverbände
Gemeindeverbände sind juristische Personen mit eigener Zuständigkeit und eigenen Organen. Sie können zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden eingerichtet sein.
Die Gemeindeverbände als selbstständige Rechtsträger haben die Befugnis zur selbständigen Erledigung der aus dem Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden stammenden Aufgaben. Sie sind also an Stelle der Gemeinden tätig, d.h., dass sie - auch so wie die Gemeinden allgemein - im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder in eigener Verantwortung frei von Weisungen und . . . . unter Ausschluss eines Rechtsweges an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde“ ihre Aufgaben zu vollziehen haben.
Insoweit es mit den Zwecken, zu denen der Gemeindeverband gebildet worden war, vereinbar ist, erscheint auch das Recht zur Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen gegeben; es kann sich allerdings nur auf jene Gemeinde beziehen, die von dem Mißstand betroffen ist.
Gemeindeverbände sind keine Gebietskörperschaften.
Bildung von Gemeindeverbänden
Gemeindeverbände können gebildet werden:
- durch freiwilligen Zusammenschluss im Wege einer Vereinbarung (hiebei sind die gleichzeitig durch die Landesgesetzgebung zu schaffenden Organisationsvorschriften zu beachten
Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde die (durch Verordnung) zu erteilen ist, wenn
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- im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet ist und
- im Falle der Besorgung von ngelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten der Zusammenschluss aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
- auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Bestimmungen - und zwar auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung geboten ist. Allerdings darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden;
- im Wege der Vollziehung auf Grund eines Bundesgesetzes oder Landesgesetzes; diesfalls sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Voraussetzung ist auch hier, dass ihre Angelegenheiten zweckmäßigerweise durch Gemeindeverbände besorgt werden können und dass die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird.
Bildung der Organe nach demokratischen Grundsätzen
Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden (Art. 116a Abs. 3 B-VG); diesen Grundsätzen entspricht es, wenn die Bildung der Organe durch eine Wahl erfolgt, die sich am Verhältniswahlrecht, also etwa nach den Bestimmungen des § 82 GemWO i.V.m. deren § 70 orientiert (s. VfGH Erk. Slg. 12.229, Zl. W I-2/89).
?Es liegt daher der Schluss nahe, dass diese Grundsätze - gegebenenfalls auch jene des Verhältniswahlrechtes - auch im Verfahren, in dem die in die Verbandsversammlung zu entsendenden Personen ausgewählt werden, Anwendung finden.
Werden einem Gemeindeverband Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden übertragen, dann ist der Gemeindeverband bloß Verwaltungssprengel. Die Verbandsorgane sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bunds- und Landesorgane gebunden.
Bildung von Gemeindeverbänden zur Besorgung aller Wirkungsbereiche der Gemeinden
Die Bildung von Gemeindeverbänden kann zur Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung und von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten erfolgen (Art. 116a B.VG). Eine Beschränkung auf "einzelne Aufgaben" - wie dies vor dem Inkrafttreten der B-VG - Novelle BGBl. I Nr. 60/2011 ausschließlich zulässig war - ist nunmehr nicht ausgeschlossen, andererseits aber darf der Umfang der im Wege von Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht so weit gehen, dass damit gleichsam eine Aushöhlung des eigenen Wirkungsbereiches verbunden wäre.
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Bestehende Gemeindeverbände:
- auf Grund von Landesgesetzen:
- Burgenländischer Müllverband
- Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
- Gemeindeverbände zur Sicherung des Hebammenbeistandes durch öffentlich bestellte Hebammen
- Alle Gemeinden, die jeweils zu einer Verwaltungsge-
meinschaft zusammengeschlossen waren
- Gemeindeverbände, die im Wege der Vollziehung entstanden sind:
- Auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen:
- Gemeindeverbände zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten, sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel.
- Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zum Zwecke der gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten und zur Besorgung der die Kreisärzte betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen
- auf Grund des Gemeindeverbandsgesetzes
- auf Grund von bundesgesetzlicher Bestimmungen:
- Staatsbürgerschaftsverbände
- Standesamtsverbände
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