GEMEINDEKOOPERATIONEN

Durch die GemO-Novelle 2016 wird nunmehr eine weitere Form der interkommunalen Zusammenarbeit ermöglicht. Während der Gemeindeverband (§ 20) i.S. des Art. 116a B-VG die Aufgaben der verbandsangehörigen Gemeinden eigenverantwortlich (also durch eigene Organe und im eigenen Namen) führt und die Verwaltungsgemeinschaften (§ 22) in Form einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Namen und im Auftrag der Gemeinden handeln, können die beteiligten Gemeinden ihre Zusammenarbeit nunmehr auch durch Vereinbarungen öffentlich-rechtlicher Natur i.S. des Art. 116b B-VG gestalten, wobei die Zuständigkeiten der einzelnen Gemeinden unberührt bleibt. Der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen bleibt den Gemeinden unbenommen (Art. 116 Abs. 2 B-VG).

Vertragspartner können derzeit nur Gemeinden des Burgenlandes sein (Art. 116 b B-VG). Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder ist der Abschluss einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG notwendig (Art. 116b iVm Art 116a Abs. 6 BVG).

Zum Abschluss der Vereinbarung ist - soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches betrifft - der Gemeinderat berufen (§ 23 Abs. 1), in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hingegen der Bürgermeister (§ 31).

Im Hinblick auf die Wendung „in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ können sich die Vereinbarungen auf die Angelegenheiten des eigenen als auch auf jene des übertragenen Wirkungsbereiches erstrecken und einzelne Aufgaben der Hoheitsverwaltung als auch jene der Privatwirtschaftsverwaltung umfassen.

Ein Aufsichtsrecht des Landes i.S. des § 86 (Art. 109a Abs. 1 B-VG) ist nicht gegeben, weil die Zuständigkeiten der einzelnen Gemeinden unberührt bleiben und daher das Aufsichtsrecht bezüglich der einzelnen Gemeinden nach wie vor gegeben ist.

Gegen den Bescheid der Landesregierung ist die Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zulässig, weil eine Beschwerde dagegen nur erhoben werden kann, wer (wegen Rechtswidrigkeit) durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; dies kann aber bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nicht angenommen werden, weil sie für dritte Personen keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten.