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Gesicherte Existenz einzelner Gemeinden
Die Existenz der Gemeinde ist bundesverfassungsrechtlich gesichert, nicht aber die der einzelnen Gemeinden. Das Bundesverfassungsgesetz enthält nämlich eine Bestandsgarantie für die Gemeinde nur als Institution, es garantiert aber der individuellen Gemeinde kein absolutes Recht auf "ungestörte Existenz". Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind im Rahmen des Bundesverfassungsrechtes durchaus zulässig.
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